Verordnungsprüfung (§ 89) Das Aufsichtsrecht über die Gemeinden umfasst auch die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen. Verordnungen, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen worden sind, sind hingegen vom Aufsichtsrecht nicht erfasst. Gegenstand des Verordnungsprüfungsverfahrens sind die Durchführungsverordnungen, die ortspolizeilichen Verordnungen sowie die selbständigen Verordnungen auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, nicht aber die sog. „Verwaltungsverordnungen“. Unter die Verwaltungsverordnungen fallen z.B. die Voranschläge sowie jene im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gelegenen Anordnungen, die die Benützung von gemeindeeigenen Anlagen regeln, wie z.B. die Benützungsordnung eines Schwimmbades.“ Um das Aufsichtsrecht wahrnehmen zu können, sind die Gemeinden verpflichtet, die von ihr erlassenen Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Unverzügliche Mitteilung der erlassenen Verordnungen Die Mitteilungspflicht beschränkt sich nicht auf den Verordnungstext, sondern hat auch alle jene Unterlagen zu umfassen, die zur umfänglichen Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit notwendig sind. (Vgl. hiezu die Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008, wonach bei einer Änderung des Flächenwidmungsplanes die einzelnen Änderungsfälle in den Erläuterungen zu dokumentieren und zu begründen sind, wobei den Erläuterungen auch eine grafische Darstellung der jeweiligen Änderungen anzuschließen ist.) Daher ist auch zur Verordnungsprüfung ein Datenträger mit dem gesamten Digitalen Flächenwidmungsplan der Gemeinde der Landesregierung vorzulegen. Zur Mitteilung der Verordnung an die Aufsichtsbehörde ist der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde verpflichtet. Hiebei ist der volle Wortlaut der kundgemachten Verordnung anzuführen und der Nachweis für die gesetzmäßige Beschlußfassung des Gemeinderates (beglaubigte Abschrift der Einladungskurrende und ein beglaubigter Auszug aus der Verhandlungsschrift) sowie der Nachweis der ordnungsgemäß erfolgten Kundmachung vorzulegen. Zuständige Aufsichtsbehörde
Sind in einer Verordnung Angelegenheiten aus beiden Vollziehungsbereichen geregelt, dann ist die Verordnung beiden zuständigen Aufsichtsbehörden mitzuteilen. Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen Diese Verpflichtung ist im Zusammenhang mit der Art der Verwaltungsführung durch die Gemeinde zu sehen: die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze „und Verordnungen“ des Bundes und des Landes zu besorgen. Zugleich ergibt sich aus dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip der gesamten Verwaltung (staatliche Verwaltung und Selbstverwaltung der Gemeinde), dass auch der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (im materiellen Sinne) unterworfen ist und es ausgeschlossen ist, dass die staatliche Verwaltung (Bundes- und Landesbehörden) an Gesetze und Verordnungen gebunden ist, nicht aber die Gemeinde. Für die Prüfung der Verordnung ist - im Hinblick auf die die Rechtsstaatlichkeit der Gemeindeverwaltung stets zu wahrende Aufsichtspflicht - jene Rechtslage maßgebend, die zum Zeitpunkt der Prüfung besteht. Frist für die Verordnungsprüfung Im Falle der Gesetzwidrigkeit der Verordnung hat die Aufsichtsbehörde die Verpflichtung, diese aufzuheben. Ergibt die Prüfung keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung, so besteht zwar keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, dieses Ergebnis der Gemeinde mitzuteilen, doch wird auch in diesem Falle im Interesse der Rechtssicherheit eine Verständigung der Gemeinde geboten sein. Eine solche Mitteilung wird als der Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens anzusehen sein, wenngleich es der Aufsichtsbehörde nicht verwehrt ist, dieselbe Verordnung aus Anlass einer anderen aufsichtsbehördlichen Tätigkeit zu überprüfen, insbesondere dann, wenn sie durch eine Änderung der Rechts- oder Sachlage gesetzwidrig geworden ist. Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Mitteilung der Aufhebungsgründe Daher belastet die Mißachtung der Anordnung, die Gründe für die Aufhebung der Gemeindeverordnung der Gemeinde mitzuteilen, die Aufhebungsverordnung mit Gesetzwidrigkeit. Stellungnahme der Gemeinde Für die Äußerung der Gemeinde ist keine Frist vorgesehen. Handelt es sich jedoch um eine Gemeindeverordnung in einer aus dem Vollziehungsbereich des Bundes stammenden Angelegenheit (für deren Prüfung der Landeshauptmann zuständig ist), dann ist für die Äußerung eine Frist von höchstens vier Wochen einzuräumen. Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt Der Zeitpunkt des Außer Kraft Tretens der aufgehobenen Gemeindeverordnung wird durch den Zeitpunkt der Verlautbarung der aufhebenden Verordnung der Aufsichtsbehörde im Landesgesetzblatt bestimmt: demnach beginnt die verbindliche Kraft von Verordnungen der Landesregierung nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. Daher gilt mit diesem Tage die als gesetzwidrig erkannte Gemeindeverordnung als aufgehoben. Die im Landesgesetzblatt kundgemachte Verordnung der Aufsichtsbehörde kann von der Gemeinde vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Kundmachung durch die Gemeinde Aufhebung der beanstandeten Verordnung durch die Gemeinde |
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